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FAQs

Für die Pflegeaufsicht/Eignungsfeststellung ist die Behörde des Wohnortes der Pflegefamilie zuständig. Die Zuständigkeiten in der Steiermark sind nach Regionen und Sprengel eingeteilt, die bei der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde erfragt werden können.

Der Abstand soll einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen. D.h es sollten maximal 45 Jahre zwischen Kind und Pflegeeltern liegen.

Grundsätzlich können bis zu zwei Pflegekinder in die Familie aufgenommen werden. Bei Geschwisterreihen kann die Behörde Ausnahmen machen. Die Kinderzahl, leibliche Kinder inklusive, sollte vier nicht überschreiten.

Für Kinder, die nicht in ihrer leiblichen Familie leben können, übernimmt der Staat eine große Verantwortung. Daher werden zukünftige Pflegeeltern genau geprüft und im Rahmen der Qualifizierung auf ihre Aufgabe vorbereitet.

Pflege- und Adoptivfamilien nehmen ein Kind aus einer anderen Familie auf. Rechtlich gesehen gibt es allerdings Unterschiede.

Bei einer Pflegeelternschaft üben die leiblichen Eltern eine teilweise Obsorge aus, zahlen Unterhalt und haben ein Besuchs- und Informationsrecht.

Bei einer Adoption gehen so gut wie alle Elternrechte und -pflichten auf die Adoptiveltern über.

Alle Pflegekinder haben einige Turbulenzen und Schwierigkeiten in ihrem Leben erfahren. Eine Vergangenheit, die herausfordernde Verhaltensweisen mit sich bringen kann. Details erfahren Sie in der Qualifizierungsmaßnahme für zukünftige Pflegepersonen und bei der Eignungsfeststellung durch die Behörden.

Es gibt kurzfristige oder langzeitige Unterbringungen (siehe familienpädagogische Pflegeverhältnisse oder Dauerpflegeverhältnisse).

Die leiblichen Eltern haben in beiden Fällen jedoch das Recht, Anträge bei Gericht auf Rückführung oder Besuchskontakte zu stellen. Die Wahrscheinlichkeit der Rückführung bei Dauerpflegeverhältnissen ist erfahrungsgemäß gering.

Pflegefamilie können alle werden – unabhängig ob alleinstehend, verheiratet, in einer Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, ob Kinder oder kinderlos oder mit Migrationshintergrund. Die Eignung der Bewerber*innen wird in einem Verfahren von Sozialarbeiter*innen der zuständigen Behörde genau überprüft. (siehe Pflegefamilie)

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